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Richiesta Campioni

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Die neue PPWR-Verordnung (EU-Verordnung 2025/40)

Die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (EU-Verordnung 2025/40) ist ab ihrem Inkrafttreten in allen Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar, wodurch die rechtliche Einheitlichkeit gewährleistet und die vorangegangene Richtlinie 94/62/EG ersetzt wird.

Das Grundprinzip ist der Übergang von der Einwegnutzung zur Kreislaufwirtschaft: Die Abfallhierarchie lautet Wiederverwendung > Recycling, während die energetische Verwertung (Verbrennung) nicht mehr als zulässige Form der Entsorgung gilt.

 

Einführung und Veröffentlichung des Standards

  • Die Verordnung wurde am 22. Januar 2025 (als EU-Verordnung 2025/40) veröffentlicht.
  • Da es sich um eine Verordnung (und nicht um eine Richtlinie) handelt, ist der Text in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar und direkt anwendbar. Dies bedeutet, dass die Vorschrift kurz nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU Rechtsgültigkeit erlangt hat.

Obwohl die Verordnung bereits in Kraft ist, erfolgt die konkrete Anwendung ihrer technischen Verpflichtungen gestaffelt, um den Unternehmen Zeit zur Anpassung zu geben. Die wichtigsten operativen Fristen („operative Termine“) sind:

Operatives Datum Verpflichtung Textreferenz
August 2026 PFAS-Verbot: Das Verbot der Verwendung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) in Lebensmittelkontaktverpackungen tritt in Kraft. Punkt 1.1
Februar 2027 BYOC-Pflicht (Bring Your Own Container): Verkäufer (HoReCa/Einzelhandel) müssen es Kunden ermöglichen, eigene saubere Behälter für Speisen und Getränke zum Mitnehmen zu verwenden. Punkt 2.2 / 3
Februar 2028 Angebotspflicht für Mehrweg: HoReCa-Betriebe müssen ihren Kunden die Option bieten, Speisen und Getränke zum Mitnehmen in Mehrwegverpackungen zu erhalten. Punkt 3
Februar 2029 Digitale Rückverfolgbarkeit von Mehrweg: Verpflichtung zur Ausstattung von Mehrwegverpackungen mit QR-Codes oder digitalen Trägern, um Rotationen zu verfolgen und Verbraucher zu informieren. Punkt 2.1
2030 (Zieljahr) Inkrafttreten der wichtigsten Verbote und Ziele:

 

1. Verbot der Klasse E: Stopp des Inverkehrbringens von Verpackungen mit einer Rezyklierbarkeit von weniger als 70 %.

 

2. Rezyklatanteil (PCR): Mindestanforderungen für den Anteil an recyceltem Kunststoff (z. B. 30 % für PET, 35 % für andere Kunststoffe).

3. Mehrwegziele 2030: Erreichung verbindlicher sektoraler Quoten (z. B. 40 % im Transportwesen, 10 % im Getränkebereich).

 

4. Einwegverbote: Inkrafttreten der Verbote für Portionspackungen und Verpackungen für Obst und Gemüse unter 1,5 kg.

 

Punkt 3 / 4 / 5
2038 (Zieljahr) Das Verbot des Inverkehrbringens wird auf Verpackungen ausgeweitet, die eine Rezyklierbarkeit von weniger als 80 % aufweisen. Punkt 4.2

 

Punkt 1 (August 2026)
Vorrang von Sicherheit und Hygiene (PFAS)
Die chemische Sicherheit und die Hygiene haben Vorrang vor den Umweltanforderungen der Verordnung.

1.1. Das PFAS-Verbot

  • PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) sind als „Ewigkeitschemikalien“ bekannt. Sie werden in Verpackungen verwendet, um die Beständigkeit gegen Fett und Wasser zu gewährleisten.
  • Die Verwendung von PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen wird ab dem 12. August 2026 verboten, um toxische Substanzen zu eliminieren, die den Recyclingstrom kontaminieren.

1.2. Hygienische Validierung für die Wiederverwendung

Die Hersteller sind verpflichtet, die Reinigungs- und Aufbereitungsprotokolle durch sogenannte „Challenge-Tests“ zu validieren um sicherzustellen, dass die Verpackung vor jeder Wiederbefüllung hygienisch so sicher ist wie eine neue.

 

Punkt 2 (Februar 2027 – Februar 2029)
Unterscheidung und Verpflichtungen zur Wiederverwendung: Mehrweg vs. Nachfüllung
Die Verordnung definiert zwei verschiedene Arten der Wiederverwendung mit spezifischen rechtlichen Verpflichtungen:

  • 2.1. Die Wiederverwendung (Mehrweg/Art. 11):
    • Dies betrifft Verpackungen, die so konzipiert sind, dass sie mehrere Umläufe innerhalb eines organisierten Systems durchlaufen, das die Rücknahme, die Reinigung und den erneuten Vertrieb verwaltet.
    • Digitale Rückverfolgbarkeit: Ab dem 12. Februar 2029 müssen Mehrwegverpackungen mit QR-Codes (oder digitalen Datenträgern) und harmonisierten Etiketten rückverfolgbar sein.
  • 2.2. Die Nachfüllung (Refill/Art. 47):
    • Es handelt sich um den Vorgang, bei dem der Verbraucher seinen eigenen Behälter (Modell BYOC – Bring Your Own Container) an einer Nachfüllstation im Verkaufsort befüllt.
    • Der Verkäufer muss Hygieneanweisungen aushängen und kann unsaubere Behälter ablehnen, ohne für Hygieneprobleme zu haften, die durch den Behälter des Kunden entstehen.

 

Punkt 3 (Februar 2027 – Februar 2028)
Mehrwegziele und branchenspezifische Fristen
Die Verordnung schreibt verbindliche Mehrwegquoten für spezifische Sektoren vor:

Sektor Ziel 2030 Ziel 2040 Anmerkungen
Transport (Logistik) 40% 70% Betrifft Paletten, faltbare Kisten und Fässer.
Interner Transport 100% 100% Verpackungen, die zwischen verschiedenen Standorten desselben Betreibers oder verbundenen Unternehmen verwendet werden (geschlossener Kreislauf).
Getränke 10% 40% Milch und Wein sind ausgeschlossen.
HoReCa (Take-away) 10% 10 % der verkauften Waren müssen in Mehrwegverpackungen angeboten werden.

 

Punkt 4 (Jahr 2030 – Jahr 2038)

Verpflichtung zur Rezyklierbarkeit und Rezyklatanteil (Ab 2030)
Bis 2030 müssen alle auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen auf wirtschaftlich nachhaltige Weise rezyklierbar sein.

4.1. Design-Leitlinien für das Recycling (Design for Recycling)
Die Verpackung muss die Materialrückgewinnung maximieren (z. B. durch die Verwendung von Monomaterialien und die Trennbarkeit nicht kompatibler Elemente).

4.2. Praktikabilitätskriterien und Grad der Rezyklierbarkeit

  • Grad der Rezyklierbarkeit (Einstufung A-E): Es wird ein harmonisiertes Einstufungssystem eingeführt, das die Recyclingeffizienz der Verpackung bewertet.
    • Bestimmung des Grades: Der Grad wird basierend auf dem tatsächlichen Prozentsatz des Materials bestimmt, das zurückgewonnen (getrennt, behandelt und gereinigt) und in einen Sekundärrohstoff von ausreichender Qualität für die Wiederverwendung umgewandelt werden kann.
  • Verbot der Klasse E (2030): Verpackungen, die in die niedrigste Stufe (tendenziell Klasse E) eingestuft sind und eine Rezyklierbarkeit von weniger als 70 % des rückgewinnbaren Materials aufweisen, werden ab 2030 verboten.

4.3. Mindestrezyklatanteil (PCR):
Ab 2030 müssen Kunststoffverpackungen verbindliche Mindestprozentsätze an Post-Consumer-Rezyklaten enthalten (z. B. 30 % für PET-Flaschen; 35 % für andere Kunststoffverpackungen).

 

Punkt 5 (Jahr 2030)
Spezifische Verbote und Bekämpfung von Verpackungsabfällen
Die Verordnung verbietet spezifische Einwegverpackungsformate, um dem übermäßigen Abfallaufkommen entgegenzuwirken und bekämpft die Überdimensionierung (Oversizing).

5.1. Verbote des Inverkehrbringens (Einweg)
Ab 2030 werden bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff (und teilweise aus jeglichem Material) verboten sein:

Art der verbotenen Verpackung Beschreibung und Beispiele
Einwegverpackungen im HoReCa-Sektor Tassen/Becher, Teller, Schalen und Lebensmittelbehälter für den Verzehr vor Ort im Gastgewerbe.
Einzelportionsverpackungen Einweg-Kunststoffverpackungen für Produkte come Saucen, Zucker, Sahne oder andere kleine Portionen. Beispiele: Mayonnaise- oder Ketchup-Säckchen, Zuckersticks, Einzelportionen Butter oder Marmelade.
Frisches Obst und Gemüse (unverarbeitet) Einweg-Kunststoffverpackungen (z. B. Schalen oder Netze) für frische Produkte unter 1,5 kg. Beispiele: 500g-Schalen Kirschtomaten, 1kg-Netze Kartoffeln.
Miniaturflaschen (Hotelgewerbe) Einweg-Kunststoffflaschen für Toilettenartikel in Hotels (Shampoo, Duschgel, Lotionen).
Versandverpackungen (E-Commerce) Umschläge oder Kartons mit übermäßigem Füllmaterial (siehe Punkt B zur Leerraumquote).

5.2. Bekämpfung der Überdimensionierung (Oversizing)
Die Verordnung legt strenge Kriterien zur Begrenzung des Leerraums (Luftanteil) in Verpackungen fest, insbesondere für den E-Commerce:

  • Kriterium Leerraumquote: Der Leerraum (die nicht vom Produkt eingenommene Luft) in Versandverpackungen darf 50 % des Gesamtvolumens der Verpackung nicht überschreiten.
  • Ziel: Optimierung der Logistik, Reduzierung der Transportkosten und Vermeidung unnötiger Füllmaterialien (z. B. Luftpolsterfolie, Luftkissen, Verpackungschips).
  • Beispiele: Ein Versandkarton für ein kleines Produkt darf nicht das doppelte Volumen des Produkts selbst aufweisen. Dies zwingt Unternehmen zur Nutzung von „Just-in-Time“- und automatisierten Verpackungslösungen, um die Größe an die Ware anzupassen.